Wenn mal was dazwischen kommt .....

Sollten Sie Ihren Urlaub nicht antreten können, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Hotellerie.

 

§ 5

Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

Rücktritt durch den Beherberger

5.1

Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der

Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

5.2

Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

5.3

Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.

5.4

Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den

Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

 

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.

5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;

- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;

- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis

 

Quelle: AGBH2006

 

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